Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 129 Anordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 129 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 08.07.2009 – B 11 AL 30/08 RZitiert von 2
- SG Düsseldorf, 05.08.2005 – S 7 AL 132/05Zitiert von 4
- BSG, 27.01.2009 – B 7 AL 46/07 RZitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2015 – L 15 BK 13/13
- LSG Schleswig, 26.03.2010 – L 3 AL 10/09Zitiert von 1
- LSG Saarland, 20.11.2007 – L 6 AL 16/07
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 – L 8 AL 2766/13
- BSG, 26.11.2015 – B 11 AL 2/15 RArbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an Mutterschutz- und Erziehungszeiten - Berücksichtigung der Bezugsgröße West - Beschränkung der Vermittlungsbemühungen auf die neuen Bundesländer -VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.07.2015 – L 2 AL 72/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.